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   LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER   

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LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2019,17741)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2019,17741)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - L 18 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2019,17741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Asylbewerberleistungen: Leistungsablehnung wegen Anspruchseinschränkung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.

    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25; vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.

    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7, 7a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005 - 1 BvR 175/05, juris Rn. 10; vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 = BVerfGE 81, 347; st.Rspr.).

    Denn der Zweck der PKH, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfG vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 25 = BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG vom 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91, juris Rn. 13 = FamRZ 1993, 664, 665).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Jedenfalls im vorliegenden Fall erscheint die Kürzung der existenzsichernden Grundleistungen nach dem AsylbLG (siehe dazu u.a. BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, juris) um ca. 40% (ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizkosten) ausreichend, um einen wesentlichen Nachteil im dargelegten Sinne anzunehmen.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25; vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7, 7a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005 - 1 BvR 175/05, juris Rn. 10; vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 = BVerfGE 81, 347; st.Rspr.).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19
    Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 18 AY 2/18

    Anspruch auf Grundleistungen

  • LSG Bayern, 19.03.2018 - L 18 AY 7/18

    Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt ist weiter zu gewähren

  • LSG Bayern, 11.10.2018 - L 18 SO 180/18

    Leistungen, Bedarfsgemeinschaft, Beschwerde, Prozesskostenhilfe,

  • LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19

    Wegen einstweiliger Anordnung

  • LSG Bayern, 20.07.2018 - L 18 SO 126/18

    Bescheid, Leistungen, Bewilligung, Beschwerde, Einkommen, Vollziehung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2003 - L 9 U 23/01

    Anspruch auf Rentenerhöhung wegen erheblicher Verschlimmerung der unfallbedingten

  • LSG Bayern, 08.07.2019 - L 18 AY 21/19

    Asylbewerberleistungsrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über eine

    Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2019 stellt sich als feststellender Verwaltungsakt nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG (zur Notwendigkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 1a AsylbLG als Voraussetzung für eine einschränkende Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG siehe u.a. Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 18, und vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER, juris Rn. 30; SG Landshut vom 15.02.2019 - S 11 AY 10/19 ER, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER, juris Rn. 45; LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B, juris Rn. 9; so auch Cantzler HK-AsylbLG, § 1a Rn. 136; Oppermann in jurisPK-SGB XII AsylbLG § 1a Rn. 122, 157; Hohm in Hohm AsylbLG § 1a Rn. 430 ff.; Siefert in Siefert AsylbLG § 1a Rn. 10; Decker in Oestreicher/Decker AsylbLG § 1a Rn. 102; aA Treichel, ZFSH/SGB 2018, 385, 386; wohl auch LSG Bayern 11.11.2016 - L 8 AY 29/16 B ER, juris Rn. 40), als ablehnender Verwaltungsakt über die Erbringung von Leistungen nach § 3 AsylbLG und zugleich als Bewilligung von Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 S. 1 AsylbLG für den Zeitraum 10.01.2019 bis 30.06.2019 dar.

    Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt sich wie folgt dar (s. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 23, vom 20.07.2018 - L 18 SO 126/18 B ER, juris Rn. 19 und vom 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER, ZFSH/SGB 2018, 339): Es ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen.

    Zur Erforderlichkeit der hinreichenden Bestimmtheit gehört bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG auch, dass der Lebenssachverhalt, der der Anspruchseinschränkung zugrunde liegt, im Verwaltungsakt hinreichend bestimmt bezeichnet ist (vgl. Cantzler a.a.O. Rn. 137; Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 28; zweifelnd LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B, juris Rn. 13; allgemein zur Erkennbarkeit des geregelten Lebenssachverhalts als Voraussetzung der hinreichenden Bestimmbarkeit eines Verwaltungsakts i.S.d. § 33 SGB X Littmann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 33 SGB X Rn. 5; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X Rn. 19; Engelmann in Wulffen a.a.O. § 33 SGB X Rn. 8; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 103. EL März 2019, § 33 SGB X, Rn. 4 und 8).

    Die Ast wurden vor Erlass des Bescheides auch angehört (zu diesem Erfordernis vgl. u.a. Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 23).

  • SG Bayreuth, 27.01.2020 - S 4 AY 4/20

    Leistungen, Bescheid, Asylverfahren, Anordnungsgrund, Ausreisepflicht,

    Damit ist der Verwaltungsakt vom 28.08.2019 formell bis zur Nachholung der Anhörung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung anzuordnen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER -, Rn. 35 ff.).
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